Wird der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitgebers auch noch nach Erklärung einer Kündigung des Arbeitsvertrags durch eine Partei oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abzuschließen, entsteht ein unverbindliches Wettbewerbsverbot. Insoweit kann der Arbeitnehmer entweder Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung oder Wettbewerbsenthaltung zu den Bedingungen des Vorvertrags wählen. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 finden Sie hier.
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