Mit Wirkung ab dem 01.02.2017 müssen Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen ihre Website und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen. Hintergrund ist das Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Dieses Gesetz stellt die einfach-gesetzliche Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten dar. Mit der Einführung dieses Gesetzes sollen Verbraucher und Unternehmen ihre Streitigkeiten, bevor sie diese gerichtlich klären lassen, in außergerichtliche Verfahren wie Schlichtung oder Schiedsverfahren beilegen können. Das Verbraucherschutzniveau soll so im Hinblick auf Streitbeilegungsinstrumente verbessert werden, was wiederum das Vertrauen der Verbraucher in die Märkte und internationale Geschäftsabschlüsse stärken soll. Die hierfür zuständigen Schlichtungsstellen müssen gewissen Anforderungen genügen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterstehen den Qualitätsanforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG).
Was muss ich wissen? Betreffen mich die Hinweispflichten?
Das VSBG statuiert zum einen eine allgemeine Hinweispflicht (§ 36) und zum anderen eine konkrete Hinweispflicht im Streitfall (§ 37).
§ 36 VSBG gilt für Unternehmer,
- die mehr als 10 Personen beschäftigen und
- eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden.
Hiernach muss der Verbraucher leicht zugänglich und verständlich darüber informiert werden, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren einer Schlichtungsstelle teilzunehmen. Auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle muss unter Angabe der Anschrift und Website hingewiesen werden. Diese Informationen sind sowohl auf der Website als auch auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich aufzuführen.
Nach § 37 VSBG ist jeder Unternehmer, unabhängig von der Größe des Unternehmens, verpflichtet. Er muss den Verbraucher auch dann über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle und die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren zu informieren, wenn eine Streitigkeit mit dem Verbraucher nicht beigelegt werden kann.
Weiterhin müssen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, einen Link zu der Olinestreitbeilegungsplattform der EU auf ihrer Website führen. Der Link lautet wie folgt:
http://ec.europa.eu/consumers/odr
Diese Pflicht geht aus der Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 der EU hervor.
Wie setze ich diese Pflichten um?
Besteht eine Verpflichtung nach § 36 oder § 37, sollte zeitnah eine entsprechende Umsetzung erfolgen.
Es empfiehlt sich, die Pflichten des § 36 VSBG und die Bereitstellung des Links im Impressum einer Website anzugeben. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet es sich an die Erklärung nach § 36 VSBG in einer selbstständigen Klausel aufzunehmen. Dies entspricht den Vorgaben des Gesetzes am ehesten, da sie so leicht zugänglich und verständlich ist. Ein Formulierungsvorschlag für die Website wäre:
Das Unternehmen xy ist grundsätzlich bereit/nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle (zuständige Schlichtungsstelle) teilzunehmen.
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle:
Name der Schlichtungsstelle
Anschrift
Website
Was passiert, wenn ich diesen Pflichten nicht nachkomme?
Mit der Entstehung des VSBG hat der Gesetzgeber auch geregelt, dass die Pflichten ein abmahnfähig im Sinne des Unterlassungsklagengesetz sind. Das bedeutet, dass derjenige Unternehmer, der den Pflichten nicht nachkommt von Verbänden (bspw. Verbraucherverbände) oder Kammern (bspw. Handelskammern) zur Einhaltung der Pflicht aufgefordert werden kann. Schon hieraus können Kosten folgen. Spätestens jedoch eine gerichtliche Auseinandersetzung hat Kosten zur Folge.
Auch sind Abmahnungen durch andere Marktteilnehmer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) denkbar. Solche Auseinandersetzungen sind ebenfalls mit Kosten verbunden. Um diesen Risiken vorzubeugen, ist die Einhaltung der Pflichten generell ratsam.