Oftmals neigt sich die Probezeit des ArbN dem Ende zu, ohne dass seine Eignung für die vorgesehene Position abschließend beurteilt werden kann. In diesen Fällen wird i.d.R. die Probezeitkündigung als einziges Mittel angesehen. Hingegen werden die vom BAG eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten nicht genutzt. Der Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Eileen Malek zum Sachverhalt zeigt anhand von Formulierungsvorschlägen Wege zur praktikablen Probezeitverlängerung auf. Den Beitrag finden Sie hier.
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