Oft neigt sich die Probezeit des Arbeitnehmers dem Ende zu, ohne dass seine Eignung für die vorgesehene Position abschließend beurteilt werden kann. In diesen Fällen wird in der Regel die Probezeitkündigung als einziges Mittel angesehen. Hingegen werden die vom Bag eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten nicht genutzt. Der Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy in Praxis Unternehmensrecht (PU) 2011/109f zeigt anhand von Formulierungsvorschlägen Wege zur praktikablen Probezeitverlängerung auf.
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