Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen müssen sich zwingend auf diejenigen Fälle beschränken, in denen die Veranlassung der Beendigung aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammt. Klauseln, die ohne weitere Differenzierung an die Eigenkündigung des Arbeitnehmers anknüpfen, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie auch Eigenkündigungen wegen einer unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit erfassen. Das beschloss das Bundesarbeitsgericht zuletzt mit dem Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21. RA Dirk Helge Laskawy und RAin Peggy Lomb kommentieren ebendieses für die Fachzeitschrift DER BETRIEB. Nachzulesen ist der Artikel hier.
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