Früher enthielten Arbeitsverträge Berufsbezeichnungen. Heute wird oftmals nur die Funktion (zum Beispiel Bereichsleiter, Manager o.Ä.) benannt, die der ArbN im Unternehmen bekleiden soll. Darüber hinaus behalten sich ArbG häufig vor, die Tätigkeit oder den Arbeitsort zu ändern. Bei Umstrukturierungen, die die Veränderung von Arbeitsbereichen und -Strukturen erfordern, steht schnell die Frage im Raum, ob die arbeitsvertragliche Gestaltung ausreichend ist, um die Veränderungen einseitig umzusetzen. Das BAG hat kürzlich zu vorformulierten Versetzungsklauseln sowie zum Direktionsrecht des ArbG Stellung genommen. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Eileen Rehfeld zum Sachverhalt finden Sie hier.
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