Wer zu spät kommt, den bestraft die Ausschlussfrist. Das musste auch der Kläger in dem durch das LAG Nürnberg entschiedenen Fall erfahren. Selbst die Teilunwirksamkeit der geltenden tariflichen Verfallklausel wegen Verstoßes gegen das MiLoG konnte seinen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht retten. Das Gericht hielt es nicht für geboten, den Anwendungsbereich von § 3 Satz 1 MiLoG auf den Urlaubsabgeltungsanspruch zu erweitern. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des LAG Nürnberg vom 29.05.2019 finden Sie hier.
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