Die Frage, ob die Schriftform des § 126 BGB für die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlich ist, ließ das BAG bislang offen. Entgegen der herrschenden Auffassung in der Literatur lehnt das BAG diese Analogie nun ausdrücklich ab. Obwohl die Begründung des BAG eher knapp ausfällt, ist die Entscheidung im Ergebnis zu begrüßen. Bei bloßer Unterrichtung treten Echtheit und Beweis regelmäßig in den Hintergrund. Abschluss- und Perpetuierungsfunktion können durch die Textform erfüllt und die Identifikation des Erklärenden gewährleistet werden. Die Entscheidung bringt Klarheit bzgl. dieser Frage für die Praxis. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy kommentierte diese Entscheidung in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2017/153f.
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