Die Entscheidung des BAG verdient uneingeschränkte Zustimmung und Beachtung in den Reihen der Rechtsanwender. Umfang und Reichweite der Unterrichtungspflicht werden deutlich abgegrenzt. Unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Entscheidung ist eine rechtssichere Handhabung der Unterrichtungsverpflichtung bei einem Betriebsübergang auf Arbeitgeberseite möglich. Damit kann das Risiko des nachträglichen Widerspruchs von Arbeitnehmern begrenzt werden. Auch hierdurch wird das wirtschaftliche Risiko eines Betriebsübergangs kalkulierbarer. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2007/41f.
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