Die in der Entgeltabrechnung enthaltene Mitteilung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen stellt regelmäßig eine Wissens-, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Ihr kommt in aller Regel nicht der Bedeutungsinhalt zu, der Arbeitgeber wolle den ausgewieseen Urlaub auch dann gewähren, wenn er ihn nicht schuldet. In der Mitteilung der Urlaubstage kann ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB enthalten sein. Ist dies der Fall, beginnt die Verjährungsfrist mit jeder dem Kläger erteilten Entgeltabrechnung neu zu laufen. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2019 finden Sie hier.
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