In der Entscheidung befasste sich das BAG mit der Frage, inwieweit in der Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO ein Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines Änderungsvertrages zu sehen, und auf welchen Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Befristung abzustellen ist. Im Ergebnis hält das BAG an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des letzten Vertragsabschlusses maßgeblich sind. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Denise Ludwig zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.05.2017 finden Sie hier.
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