Durch die Entscheidung des BVerfG sind weitere Folgeprobleme zu erwarten. Einerseits wird sich die Frage stellen, ob auch dann auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, wenn die Kündigung als Massenentlassung im Übrigen wirksam ist. Zudem ist abzuwarten, ob die Entscheidung des BVerfG auch im Übrigen für den Sonderkündigungsschutz Anwendung finden wird, bspw. bei der Antragstellung zur Zustimmung des Integrationsamts gem. § 87 Abs. 1 SGB IX. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy kommentierte die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2016/711f.
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