Befristete Arbeitsverhältnisse bleiben tückisch, wie ein vom BAG entschiedener Fall wieder einmal zeigt. Nach Auffassung der Vorinstanzen hätte eine vor dem vereinbarten Vertragsbeginn liegende Schulungsanreise zur Vorverlegung des Beginns des Arbeitsverhältnisses und im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede geführt. Erst das BAG ließ die Befristungskontrollklage des Arbeitnehmers scheitern. Überdies konnte es sich erneut mit dem Begriff der Verlängerung im befristungsrechtlichen Sinn befassen. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des BAG vom 28.04.2021 finden Sie hier.
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