Eine sog. korrigierende Rückgruppierung kann wegen eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens auch dann i.S.v. § 242 BGB treuwidrig sein, wenn eine vorangegangene erneute Überprüfung der Eingruppierung – bei unveränderter Tätigkeit – zu einer Höhergruppierung führte. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2017 finden Sie hier.
- Home
- Kanzlei
- Aktuelles
- Kompetenzen
- Arbeitsrecht
- Bank- und Finanzrecht
- Compliance
- Datenschutz
- Familienrecht
- Geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Handels- und Vertragsrecht
- Immobilien-, Bau- und Architektenrecht
- Informationstechnologie und Telekommunikation
- Insolvenzverwaltung
- Kartellrecht und Fusionskontrolle
- Mergers & Acquisitions
- Nachfolge, Vermögen
- Produkt- und Produzentenhaftung
- Prozesse, Schiedsverfahren, Mediation
- Sanierung, Restrukturierung
- Steuerrecht
- Anwälte
- Notare