Für die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts im Betrieb ist grundsätzlich der Arbeitgeber zuständig. Die damit im Einzelnen einhergehenden Aufgaben kann er zwar auf andere fachkundige und zuverlässige Personen (insb. auf eigene Arbeitnehmer) übertragen. Inwieweit ein solche Übertragung allein in Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und damit ohne das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen kann, hat das LAG Berlin-Brandenburg nunmehr herausgearbeitet. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Denise Ludwig zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2017 finden Sie hier.
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