Für die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts im Betrieb ist grds. der Arbeitgeber zuständig. Die damit im Einzelnen einhergehenden Aufgaben kann er zwar auf andere fachkundige und zuverlässige Personen (insb. auf eigene Arbeitnehmer) übertragen. Inwieweit eine solche Übertragung allein in Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und damit ohne das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen kann, hat das LAG Berlin-Brandenburg nunmehr herausgearbeitet. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2017 finden Sie hier.
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