Früher enthielten Arbeitsverträge Berufsbezeichnungen. Heute wird oft die Funktion (z.B. Bereichsleiter) benannt, die der Arbeitnehmer bekleiden soll. Zudem behalten sich Arbeitgeber häufig vor, die Tätigkeit oder den Arbeitsort zu ändern. Bei Umstrukturierungen, die die Veränderung von Arbeitsbereichen und –strukturen erfordern, steht schnell die Frage im Raum, ob die arbeitsvertragliche Gestaltung ausreichend ist, um die Veränderung einseitig umzusetzen. Das BAG hat kürzlich zu vorformulierten Versetzungsklauseln sowie zum Direktionsrecht des Arbeitsgebers Stellung genommen. Dies ist Anlass, nachfolgend das Verhältnis von arbeitgeberseitigem Weisungsrecht und Versetzungsklauseln zu skizzieren. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in Praxis Unternehmensrecht (PU) 2011/165f.
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