Das BAG hatte sich anlässlich der Bildung eines Wirtschaftsausschusses in einem Gemeinschaftsbetrieb mit Fragen des Tendenzschutzes bei der Zusammenarbeit tendenz- und nicht tendenzgeschützter Unternehmen zu befassen. Im Ergebnis konnte es bei diesem Fall eindeutig der Auffassung der Arbeitgeberseite folgen und unter Anwendung der Grundsätze über Mischunternehmen die Nichtigkeit des Wirtschaftsausschusses bestätigen. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2019 finden Sie hier.
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