Das Urteil des EuGH verdient Zustimmung. Es gibt dem BAG Anlass, von der angekündigten Rechtsprechungsänderung doch noch Abstand zu nehmen. Bei der Formulierung von Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge sind die Auswirkungen, gerade auch im Falle eines Betriebsübergangs, zu bedenken und entsprechend transparent zu gestalten. Eine unbedacht formulierte dynamische Bezugnahmeklausel in Arbeitsverträgen kann daher den Wert eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2006/507f.
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