(Anmerkung zu BGH, 05.07.2018 – XR ZR 139/17, in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR 2019, S. 53f.)
Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, denen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sind entgeltliche Leistungen, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen.