Das BAG gibt seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen unbilliger Weisungen auf. Nunmehr haben Arbeitnehmer solche Weisungen des Arbeitgebers, die die Grenzen der Unbilligkeit überschreiten, nicht mehr - auch nicht vorläufig - zu beachten. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2017 finden Sie hier.
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