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Akteneinsicht? – Hygienekonzept! Wahrnehmen von Gesellschafterinteressen während der Corona-Pandemie

Wenn Gesellschafter Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen wollen, muss in den Räumlichkeiten des Unternehmens das Einhalten der Corona-Schutzmaßnahmen gewährleistet werden.

Welche Tücken die Corona-Pandemie auch in den Feinheiten des Gesellschaftsrechts haben kann, zeigt anschaulich eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2020, Az.: 21 W 137/20

Gegenstands des Streits war die Frage, in welcher Form eine GmbH einer Gesellschafterin und ihren Bevollmächtigten Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen gewähren muss. Grundsätzlich hat die Einsichtnahme gemäß § 51a GmbHG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Es ist jedoch anerkannt, dass die Gesellschaft auch die Möglichkeit hat, einen anderen Ort zu bestimmen, sofern zwingende Gründe vorliegen.

Das Urteil, den Sachverhalt und unser Fazit finden Sie hier

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