Wenn Gesellschafter Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen wollen, muss in den Räumlichkeiten des Unternehmens das Einhalten der Corona-Schutzmaßnahmen gewährleistet werden.
Welche Tücken die Corona-Pandemie auch in den Feinheiten des Gesellschaftsrechts haben kann, zeigt anschaulich eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2020, Az.: 21 W 137/20.
Gegenstands des Streits war die Frage, in welcher Form eine GmbH einer Gesellschafterin und ihren Bevollmächtigten Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen gewähren muss. Grundsätzlich hat die Einsichtnahme gemäß § 51a GmbHG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Es ist jedoch anerkannt, dass die Gesellschaft auch die Möglichkeit hat, einen anderen Ort zu bestimmen, sofern zwingende Gründe vorliegen.
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