Der Günstigkeitsvergleich nach § 12 EFZG wird häufig falsch verstanden. Das BAG hat mit dieser Entscheidung erneut klargestellt, dass § 12 EFZG den Tarifvertragsparteien einen weitergehenden Regelungsspielraum für vom EFZG abweichende Regelungen gibt, als es § 4 Abs. 3 TVG für vertragliche Abweichungen von unmittelbar und zwingend geltenden Tarifbestimmungen erlaubt. Es stellt klar, dass vom EFZG abweichende tarifliche Regelungen auch dann wirksam sind, wenn nicht zweifelsfrei feststellbar ist, dass sie für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.2017 finden Sie hier.
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